Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Zahl Ihrer
Kinder. Diese Unterstützung erhalten Sie monatlich vom ersten
Lebenstag Ihres Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres.
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ab 01.01.2021
1./2. Kind 219 Euro
3. Kind 225 Euro
ab 4. Kind 250 Euro
Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus
Danach besteht Anspruch auf Kindergeld unter bestimmten
Voraussetzungen:
bis zum 25. Lebensjahr, wenn Ihr Kind noch zur Schule
geht, studiert, eine Ausbildung oder ein soziales beziehungsweise
ökologisches Jahr absolviert oder sich in einer
Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
befindet.
wenn Ihr Kind eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz
nicht fortsetzen kann.
wenn Ihr Kind keine Arbeit hat und bei der Agentur für
Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist.
ohne zeitliche Begrenzung, wenn Ihr Kind körperlich,
geistig oder seelisch behindert ist und nicht in der Lage ist,
sich selbst zu unterhalten.
Ihr Kind darf in dieser Zeit Einkünfte oder Bezüge haben. Kinder,
die bereits eine Berufsausbildung, die zur Ausübung eines
Berufes befähigt, oder ein Studium abgeschlossen haben
(Erstausbildung/Erststudium), werden nur dann weiter beim
Kindergeld berücksichtigt, wenn sie keine Erwerbstätigkeit
ausüben. Hierbei sind geringfügige Beschäftigungen (bis 450
Euro monatlich), Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses
und Tätigkeiten unter 20 Wochenstunden
erlaubt.
Kindergeld beantragen Sie schriftlich bei der Familienkasse
der Agentur für Arbeit. Als Angehörige des Öffentlichen
Dienstes beantragen Sie es direkt bei Ihrem Arbeitgeber, der
auch die Formulare für Sie bereithält.
Familienkasse Detmold
Braunenbrucher Weg 18, 32758 Detmold
Telefon: 0800 4555530* (persönliche Anliegen),
Telefon: Mo. – Fr. 8.00 – 18.00 Uhr
Telefon: 0800 4555533* (Auszahlungstermine),
täglich 0.00 – 24.00 Uhr
*Der Anruf ist für Sie kostenfrei
Fax: 05231 9100-710
Familienkasse-Nordrhein-Westfalen-Ost@arbeitsagentur.de
Postanschrift:
Familienkasse Nordrhein-Westfalen Ost
44117 Dortmund
Kinderfreibeträge
Bei der Besteuerung von Elterneinkommen wird ein Betrag in
Höhe des Existenzminimums Ihrer Kinder steuerfrei belassen.
Dies wird durch das Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag
bewirkt: Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer
prüft das Finanzamt automatisch, ob mit der Zahlung
des Kindergeldes das Existenzminimum Ihres Kindes bereits
steuerfrei gestellt ist. Dies ist letztendlich abhängig von der
Höhe des individuellen Steuersatzes. Reicht das Kindergeld
nicht zur verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung
aus (die ist regelmäßig bei hohem Einkommen der Fall), werden
die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen
und das bereits ausgezahlte Kindergeld verrechnet.
Kinderzuschlag
Eltern mit geringem Einkommen haben zusätzlich zum
Kindergeld Anspruch auf einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag
wird maximal drei Jahre gezahlt. Er ist für Eltern gedacht, die
zwar mit ihrem Einkommen ihren eigenen Lebensunterhalt,
nicht aber den des Kindes finanzieren können und deshalb
Arbeitslosengeld II (Hartz IV) in Anspruch nehmen müssten.
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