Sorge- und Umgangsrecht
Rechte und Pflichten
von Kindern und Eltern
Wenn sich Eltern trennen, müssen viele Fragen geklärt werden:
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Wer muss Unterhalt zahlen? Wie oft darf ich mein Kind
noch sehen? Zunächst: Verheiratete Eltern tragen die Verantwortung
für Ihr Kind gemeinsam. Gleiches gilt für unverheiratete
Eltern, die übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben
haben, die Sie kostenlos beim Jugendamt oder
kostenpflichtig beim Notar beurkunden lassen müssen. Die
Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben
werden, wenn die Vaterschaft festgestellt ist. Bei Meinungsverschiedenheiten
müssen sich die Eltern einigen oder
das Familiengericht anrufen, das umstrittene Entscheidungen
einem einzelnen Elternteil übertragen kann. Die Eltern
behalten die gemeinsame Sorge auch dann, wenn sie sich
dauerhaft trennen oder scheiden lassen. Nur auf Antrag kann
die Erziehungsverantwortung einem einzigen Elternteil gerichtlich
übertragen werden. Voraussetzung ist das Einvernehmen
der Eltern oder dass dies dem Wohle des Kindes am
besten entspricht. Das alleinige Sorgerecht hat die Mutter,
wenn die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet
waren und keine Sorgeerklärungen abgegeben haben. Wenn
sie jedoch zu einem späteren Zeitpunkt heiraten, steht ihnen
von diesem Zeitpunkt an die elterliche Sorge gemeinsam zu.
Wenn das Kind bei seiner Mutter oder
seinem Vater lebt
Grundsätzlich entscheidet bei gemeinsamer elterlicher Sorge
der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über alltägliche Belange.
Entscheidungen von erheblicher Bedeutung – etwa ein
Schulwechsel oder ein ärztlicher Eingriff – bedürfen der Zustimmung
des getrennt lebenden Vaters beziehungsweise
der Mutter. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit Mutter
und Vater: Falls es hierüber zu Streitigkeiten kommt, vermittelt
auf Wunsch das Jugendamt. Auf Antrag kann auch das Familiengericht
entscheiden. Das Umgangsrecht kann nur unter
besonderen Umständen eingeschränkt oder gar ausgeschlossen
werden. In geeigneten Fällen ordnet das Gericht
das Beisein eines Dritten an (betreuter Umgang).
Der Rechtsbegriff „Umgang“ umfasst dabei nicht nur Besuche,
sondern jede Form der Kontaktaufnahme, seien es Telefonate,
Briefe, SMS oder E-Mails. Auch Großeltern und Geschwister
sowie andere enge Bezugspersonen, die für das
Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben,
besitzen ein Recht auf Umgang, wenn dieser dem Wohl des
Kindes dient.
Wenn ein Elternteil stirbt
Grundsätzlich nimmt der überlebende Elternteil die Erziehungsverantwortung
für seine Kinder wahr, sofern beide die
elterliche Sorge gemeinsam hatten. Wenn ein Familiengericht
zuvor die Kinder dem verstorbenen Elternteil zugesprochen
hatte, so hat es nach dessen Tod die Erziehungsverantwortung
dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies
dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Nach dem Tod der
Mutter eines nichtehelichen Kindes, die allein sorgeberechtigt
war, hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu
übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Sterben
beide Eltern, so wird für das Kind ein Vormund bestellt.
Stiefkinder, Kinder in Pflege
Stiefeltern sowie schwule und lesbische Lebenspartner in
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben das „kleine
Sorgerecht“, sofern ihr Lebenspartner als Mutter oder Vater
das alleinige Sorgerecht innehat.
In Angelegenheiten des täglichen Lebens können sie im Einvernehmen
mit dem sorgeberechtigten Elternteil entscheiden.
Auch Pflegeeltern entscheiden in täglichen Fragen für ihr
Kind. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.ratgeberrecht.de, Stichwort: Fragen und Antworten
zur Familie und hier wiederum zum Sorge- und Umgangsrecht.
Der Allgemeine Sozialdienst des Jugendamtes berät
Sie außerdem zur elterlichen Sorge.
/www.ratgeberrecht.de