Mittagsverpflegung in der Kindertageseinrichtung, Schule
oder bei einer Tagespflegeperson, des Eigenanteils der Schülerbeförderungskosten
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sowie einer angemessenen zusätzlichen
Lernförderung. Weiterhin werden die Teilhabe am
sozialen und kulturellen Leben von, zum Beispiel, Mitgliedschaften
im Verein und der persönliche Schulbedarf bezuschusst.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) / Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Sozialhilfe oder
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Kinder und Jugendliche können bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres die Leistungen für die Teilhabe am sozialen
und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.
Die weiteren Leistungen können bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres genutzt werden, wenn das Kind eine allgemein
oder berufsbildende Schule besucht und für diesen
Bildungsgang keine Ausbildungsvergütung erhält.
An wen muss ich mich wenden?
Die Leistungen werden erbracht durch
das Jobcenter Lippe für die Leistungsberechtigten nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch / Arbeitslosengeld II
oder Sozialgeld
den Kreis Lippe für die Leistungsberechtigten nach dem
Wohngeldgesetz und für Kinderzuschlagsberechtigte
die örtlichen Sozialämter im Rathaus für Leistungsberechtigte
nach dem SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(analog SGB XII)
Jobcenter Lippe
Wittekindstraße 2, 32758 Detmold
Telefon: 05231 4599-0, Fax: 05231 4599-271
Außenstellen in: Bad Salzuflen, Lemgo, Lage,
Blomberg, Augustdorf, Barntrup, Extertal, Oerlinghausen,
Horn-Bad Meinberg, Leopoldshöhe, Lügde
info@jobcenter-lippe.de
www.jobcenter-lippe.de
Unterhalt
Wenn die Partnerschaft
zerbricht
Während einer bestehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft,
können sich die Eltern in der Regel in Fragen der finanziellen
Gestaltung ihres Familienlebens einigen. Wenn sich die Eltern
aber trennen, gehört zu den wichtigsten zu klärenden Punkten
auf jeden Fall der Unterhalt. Hierbei geht es um den Unterhalt
für Ihre gemeinsamen Kinder sowie den Unterhalt für
die Mutter oder gegebenenfalls den Vater. Auch wenn Sie als
Eltern nicht miteinander verheiratet waren, können Unterhaltsansprüche
bestehen. Die Klärung der Unterhaltsansprü
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